BVR 2004 S. 433 E. 4 f.): Im Jahr der Auszahlung wird, für jene Monate, deren Rentenforderung mit der Rentennachzahlung abgegolten wird, als Rente ein auf der Kapitalabfindung (inkl. Verzugszinsen) beruhendes durchschnittliches Monatsbetreffnis satzbestimmend angerechnet (RKE 100 2013 516 vom 27.3.2018, E. 4.1). Demnach ist die gesamte Rentennachzahlung durch die Anzahl Monate, für welche sie ausbezahlt wurde, zu dividieren, um die damit abgegoltene monatliche Durchschnittsrente zu eruieren (BVR 2004 S. 433 E. 5). Die nachfolgenden ordentlichen Renten werden zum vollen Satz erfasst.