2.2 Fällt nur ein Teil der Rentenleistungen des Jahres, in dem die Rentennachzahlung ausgerichtet wird, in die Kapitalabfindung und folgen auf die Kapitalabfindung ordentliche periodische Leistungen, so wird gemäss der bernischen Praxis der Steuersatz betreffend die wiederkehrenden Leistungen wie folgt ermittelt (vgl. Kästli/Schlup in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 8 zu Art. 43 StG; BVR 2004 S. 433 E. 4 f.):