17-19 DBG) und solchen aus Vorsorge (Art. 26 StG; Art. 22 DBG). Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind steuerbar (Art. 26 StG; Art. 22 DBG). Bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ist die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zum (tieferen) Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (Besteuerung zum Rentensatz; Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG; VGE 100 2007 22890/22891 vom 19.5.2008 in NStP 2008 S. 45 ff.