Gemäss konstanter Rechtsprechung mache es für die steuerliche Erfassung keinen Unterschied, ob die IV-Zahlung dem Konto des Rekurrenten gutgeschrieben werde und er anschliessend die Überweisung eines Betrags in gleicher Höhe veranlasse oder ob der Vermögenszuwachs darin bestehe, dass sich durch die Direktüberweisung die Schulden des Rekurrenten gegenüber dem Gemeinwesen (Sozialdienst) um diesen Betrag reduzierten. Entscheidend sei allein, dass die Passiven des Rekurrenten im Umfang des von der IV geleisteten Betrags abgenommen hätten. Somit seien die Einkünfte aus den IV-Renten trotz Abtretung an den Regionalen Sozialdienst C.________ zu Recht beim Rekurrenten besteuert worden.