Sie bringt im Wesentlichen vor, der Rekurrent habe im Steuerjahr 2022 unstreitig IV-Renten in der Höhe von CHF 50'872.-- erhalten (Nachzahlung und ordentliche IV-Rente). Gemäss konstanter Rechtsprechung mache es für die steuerliche Erfassung keinen Unterschied, ob die IV-Zahlung dem Konto des Rekurrenten gutgeschrieben werde und er anschliessend die Überweisung eines Betrags in gleicher Höhe veranlasse oder ob der Vermögenszuwachs darin bestehe, dass sich durch die Direktüberweisung die Schulden des Rekurrenten gegenüber dem Gemeinwesen (Sozialdienst) um diesen Betrag reduzierten.