Der Vollständigkeit halber hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Erlassverfahrens die Veranlagungen nicht mehr überprüft würden. Im Erlassverfahren sei bzw. wäre einzig zu prüfen, ob Anspruch auf Erlass der Steuerforderung bestehe oder nicht. Falls der Rekurrent am Rekurs- und Beschwerdeverfahren 2022 festhalten wolle, sei er gehalten, der Steuerrekurskommission fristgerecht mitzuteilen, inwiefern er mit den Einspracheentscheiden 2022 nicht einverstanden sei und warum.