C. In der Eingangsbestätigung vom 19. Februar 2024 hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass ein Erlassgesuch erst nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungen 2022 eingereicht werden könne. Da die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2024 datieren, seien diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Auch sei ein entsprechendes Erlassgesuch bei der Steuerverwaltung und nicht bei der Steuerrekurskommission einzureichen. Der Vollständigkeit halber hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Erlassverfahrens die Veranlagungen nicht mehr überprüft würden.