Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie beim Einkommen eine IV-Rente gemäss Verfügung der Invalidenversicherung (IV) vom 12. August 2022 (Akten der Steuerverwaltung, pag. 22-21) in der Höhe von CHF 50'872.-- dem Einkommen hinzurechnete und besteuerte. Hierzu führte die Steuerverwaltung im Wesentlichen aus, dass die Verfügung einer IV-Rente zur steuerlichen Realisation bei der begünstigten Person führe. Daran ändere nichts, wenn ein Teil der Nachzahlung direkt an die Fürsorgebehörde zur Rückerstattung der Vorschussleistungen ausbezahlt werde.