100 24 76 200 24 48 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 31.10.2024 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 29. Oktober 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Schlup und Steiner sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer 2022 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 8. Februar 2024 wurde A.________ (Rekur- rent) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), für das Steu- erjahr 2022 bei den kantonalen Steuern auf ein steuerbares Einkommen von CHF 41'600.-- (satzbestimmend CHF 8'800.--) und bei der direkten Bundessteuer auf ein solches von CHF 47'800.-- (satzbestimmend CHF 16'000.--) veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie beim Einkommen eine IV-Rente gemäss Verfügung der Invalidenversi- cherung (IV) vom 12. August 2022 (Akten der Steuerverwaltung, pag. 22-21) in der Höhe von CHF 50'872.-- dem Einkommen hinzurechnete und besteuerte. Hierzu führte die Steuerverwal- tung im Wesentlichen aus, dass die Verfügung einer IV-Rente zur steuerlichen Realisation bei der begünstigten Person führe. Daran ändere nichts, wenn ein Teil der Nachzahlung direkt an die Fürsorgebehörde zur Rückerstattung der Vorschussleistungen ausbezahlt werde. B. Gegen diese Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Februar 2024 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Be- schwerde erhoben. Darin führt er aus, dass er die Steuerforderung nicht bezahlen könne, da nicht er die Nachzahlung der IV-Rente erhalten habe, sondern der Sozialdienst C.________. Er ersucht daher um Erlass der Steuerforderung. C. In der Eingangsbestätigung vom 19. Februar 2024 hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass ein Erlassgesuch erst nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungen 2022 eingereicht werden könne. Da die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2024 datieren, seien diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Auch sei ein entsprechendes Erlassgesuch bei der Steuerverwaltung und nicht bei der Steuerrekurskommission einzurei- chen. Der Vollständigkeit halber hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten darauf hin- gewiesen, dass im Rahmen eines Erlassverfahrens die Veranlagungen nicht mehr überprüft würden. Im Erlassverfahren sei bzw. wäre einzig zu prüfen, ob Anspruch auf Erlass der Steuer- forderung bestehe oder nicht. Falls der Rekurrent am Rekurs- und Beschwerdeverfahren 2022 festhalten wolle, sei er gehalten, der Steuerrekurskommission fristgerecht mitzuteilen, inwiefern er mit den Einspracheentscheiden 2022 nicht einverstanden sei und warum. D. Mit Schreiben vom 6. März 2024 hält der Rekurrent am Rekurs- und Beschwerdeverfah- ren 2022 fest. Er führt sinngemäss aus, dass die IV-Rente in der Höhe von CHF 44'500.-- von der IV rückwirkend ab 1. Mai 2020, d.h. für drei Jahre, vollumfänglich auf das Konto des Sozialdienstes C.________ überwiesen worden sei. Er habe diese Einkunft nicht erhalten, wes- halb er nicht verstehe, weshalb er die Steuern für das Jahr 2022 bezahlen müsse. -2- E. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2024 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Ab- weisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie bringt im Wesentlichen vor, der Rekurrent habe im Steuerjahr 2022 unstreitig IV-Renten in der Höhe von CHF 50'872.-- erhalten (Nach- zahlung und ordentliche IV-Rente). Gemäss konstanter Rechtsprechung mache es für die steu- erliche Erfassung keinen Unterschied, ob die IV-Zahlung dem Konto des Rekurrenten gutge- schrieben werde und er anschliessend die Überweisung eines Betrags in gleicher Höhe veran- lasse oder ob der Vermögenszuwachs darin bestehe, dass sich durch die Direktüberweisung die Schulden des Rekurrenten gegenüber dem Gemeinwesen (Sozialdienst) um diesen Betrag reduzierten. Entscheidend sei allein, dass die Passiven des Rekurrenten im Umfang des von der IV geleisteten Betrags abgenommen hätten. Somit seien die Einkünfte aus den IV-Renten trotz Abtretung an den Regionalen Sozialdienst C.________ zu Recht beim Rekurrenten be- steuert worden. F. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 1. Mai 2024 Gebrauch gemacht hat. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. -3- Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig ist, ob die Steuerverwaltung die IV-Rente zu Recht als Einkommen aufgerechnet und besteuert hat. 2.1 Gemäss Art. 19 StG bzw. Art. 16 DBG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkeh- renden und einmaligen Einkünfte. Dem kantonalen und dem Bundessteuerrecht liegt als ein- kommenstheoretisches Konzept die Reinvermögenszugangstheorie zu Grunde, welche durch das Zuflussprinzip zu ergänzen ist. Danach bilden sämtliche in Geld bewertbaren Vorteile, die einem Individuum während einer Periode von aussen zufliessen, Einkommen. Systematisch unterscheiden sowohl das StG als auch das DBG zwischen Einkünften aus Erwerbstätigkeit (Art. 20 und 21 StG; Art. 17-19 DBG) und solchen aus Vorsorge (Art. 26 StG; Art. 22 DBG). Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind steuerbar (Art. 26 StG; Art. 22 DBG). Bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ist die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Ein- künfte und der zulässigen Abzüge zum (tieferen) Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet wür- de (Besteuerung zum Rentensatz; Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG; VGE 100 2007 22890/22891 vom 19.5.2008 in NStP 2008 S. 45 ff. E. 2.2). Wird nämlich anstelle von wiederkehrenden Leis- tungen eine einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet, so erzielt die steuerpflichtige Person ein- malig ein ausserordentlich hohes Einkommen. Da die Tarife progressiv ausgestaltet sind (vgl. Art. 42 StG; Art. 36 DBG), wäre der anwendbare Steuersatz deshalb höher als jener, der bei periodischer Ausrichtung der wiederkehrenden Leistungen zur Anwendung gelangt wäre. Um diese Zusatzbelastung zu vermeiden, werden Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leis- tungen vom regelmässig fliessenden Einkommen getrennt zum Rentensatz besteuert (Kästli/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, N. 8 zu Art. 43 StG). Gemäss ständiger Rechtsprechung werden auch Nachzahlungen für IV-Renten als Kapitalabfindungen in diesem Sinne qualifiziert und damit zum Rentensatz be- steuert (RKE 100 13 367 vom 30.7.2014, E. 4.1, mit Hinweisen, nicht publiziert; RKE 4626 NP/DB 2001 vom 17.2.2004, in BVR 2004 S. 433 ff. E. 2; BGer 2A.68/2000 vom 5.10.2000, in StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 3 ff.; vgl. auch Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 11a zu Art. 37 DBG). Dadurch wird sichergestellt, dass Personen, denen für frühere Jahre geschul- dete Renten nachbezahlt werden, steuerlich nicht benachteiligt werden gegenüber Steuerpflich- tigen, denen die Renten periodisch ausgerichtet worden sind (BGer 2C_640/2010 vom -4- 11.12.2010, E. 3.3). Mit anderen Worten wird durch die Anwendung des Rentensatzes nach Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG eine möglichst weitgehende steuerliche Gleichbehandlung ange- strebt. 2.2 Fällt nur ein Teil der Rentenleistungen des Jahres, in dem die Rentennachzahlung ausge- richtet wird, in die Kapitalabfindung und folgen auf die Kapitalabfindung ordentliche periodische Leistungen, so wird gemäss der bernischen Praxis der Steuersatz betreffend die wiederkehren- den Leistungen wie folgt ermittelt (vgl. Kästli/Schlup in: Praxiskommentar zum Berner Steuerge- setz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 8 zu Art. 43 StG; BVR 2004 S. 433 E. 4 f.): Im Jahr der Auszahlung wird, für jene Monate, deren Rentenforderung mit der Rentennachzahlung abgegol- ten wird, als Rente ein auf der Kapitalabfindung (inkl. Verzugszinsen) beruhendes durchschnitt- liches Monatsbetreffnis satzbestimmend angerechnet (RKE 100 2013 516 vom 27.3.2018, E. 4.1). Demnach ist die gesamte Rentennachzahlung durch die Anzahl Monate, für welche sie ausbezahlt wurde, zu dividieren, um die damit abgegoltene monatliche Durchschnittsrente zu eruieren (BVR 2004 S. 433 E. 5). Die nachfolgenden ordentlichen Renten werden zum vollen Satz erfasst. Auf diese Weise wird der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuer- pflichtigen Rechnung getragen (Beispiele der Berechnungsweise einsehbar unter: , Rubriken "Themen / 2. Einkommens- und Vermögens- steuern / Art. 43 StG / Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen [Rentensatz]", abge- rufen am 23.10.2024; RKE 100 2013 516 vom 27.3.2018, E. 4.1). 2.3 Wegen der Periodizität der Einkommenssteuer werden Einkommen im Zeitpunkt ihres Zuflusses besteuert (Reich/Weidmann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 33 zu Art. 16 DBG). Nach steuerrechtlichen Grundsätzen ist ein Einkommen dann als zugeflossen und damit erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (sog. Realisationsprin- zip). Voraussetzung für das Zufliessen ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Der Forderungserwerb ist in der Regel Vorstufe der Geldleis- tung. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungs- oder beim Eigentumserwerb. Vorherrschend ist in solchen Fällen die Besteuerung beim Forde- rungserwerb. Von diesem Grundsatz ist nur ausnahmsweise abzuweichen, namentlich wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss. In einem solchen Fall wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (VGE 100 2009 320/321 vom 16.2.2010, E. 2.4, nicht publiziert). Lohneinkommen wird steuerrechtlich mit der Fälligkeit realisiert (VGE 20774 vom 22.6.2000, E. 4a, nicht publiziert). IV-Renten fliessen der steuerpflichtigen Person erst dann zu, wenn der Rentenanspruch durch Verfügung der zuständigen Behörde rechtskräftig -5- festgestellt worden ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., 2019, N. 10 und 18 zu Art. 22 DBG; Kästli/Schlup Guignard, a.a.O., 2014, N. 7 zu Art. 43 StG). Dies gilt auch dann, wenn eine IV-Zahlung direkt an den So- zialdienst, welcher während der Dauer eines IV-Verfahrens Sozialhilfe ausgerichtet hat, über- wiesen wird, weil sich in diesem Umfang die Schulden der steuerpflichtigen Person gegenüber dem Sozialdienst reduzieren (Kästli/Schlup Guignard, a.a.O., N. 7 zu Art. 43 StG mit Verweis auf VGE 100 2007 22890/22891 vom 19.5.2008 in NStP 2008 S. 45 ff. E. 3.3). Für die steuerli- che Erfassung macht es keinen Unterschied, ob die IV-Zahlung dem Konto des Rekurrenten gutgeschrieben wird und er anschliessend die Überweisung eines Betrags in gleicher Höhe zu veranlassen hat oder ob der Vermögenszuwachs darin besteht, dass sich durch die Direktü- berweisung die Schulden des Rekurrenten gegenüber dem Gemeinwesen (Sozialdienst) um diesen Betrag reduzieren. Entscheidend ist somit allein, dass die Passiven des Rekurrenten im Umfang des von der IV geleisteten Betrags abgenommen haben (VGE 100 2007 22890/22891 vom 19.5.2008 in NStP 2008 S. 45 ff. E. 3.3). Werden in einer Steuerperiode Einkünfte reali- siert, die ordentlicherweise in verschiedenen Perioden zufliessen würden, so würde dem Gebot der periodengerechten Zuordnung optimal entsprochen, wenn diese Einkünfte auf die betref- fenden Perioden verteilt würden. Dies würde bedeuten, dass bei Nachzahlungen eine rückwir- kende Korrektur des entsprechenden Periodeneinkommens erfolgen müsste und die Voraus- zahlungen auf die künftigen Steuerperioden vorzutragen wären. Ein solches Vorgehen wider- spricht aber dem Zuflussprinzip und ist auch sonst nicht realisierbar (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 5 zu Art. 37 DBG; vgl. dazu auch RKE 4626 NP/DB 2001 vom 17.2.2004, in BVR 2004 S. 433 ff. E. 3). 3. Aus der eingereichten Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 12. August 2022 (pag. 42) geht hervor, dass die IV-Rente aus laufenden Renten und Rentennachzahlungen des Rekurrenten bestanden hat. Tabellarisch dargestellt sehen die Rentennachzahlungen (2020 bis 2022) und die laufenden Renten 2022 wie folgt aus: Anspruch Mai 2020 bis Dezember 2020 8 x CHF 1'580.00 CHF 12'640.00 Anspruch Januar 2021 bis Juli 2022 19 x CHF 1'593.00 CHF 30'267.00 Zwischentotal Rentennachzahlungen 2020-2022 (27 Monate) CHF 42'907.00 Anspruch August 2022 bis Dezember 2022 5 x CHF 1'593.00 CHF 7’965.00 Zwischentotal laufende Renten 2022 CHF 7'965.00 Total CHF 50'872.00 3.1 Mit der Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 12. August 2022 hat der Rekurrent ei- nen festen Rechtsanspruch auf die IV-Renten (inkl. der einmaligen Nachzahlungen) erworben, -6- welche steuerbar sind (vgl. E. 2.1 hiervor). Daran ändert nichts, dass die IV-Renten (gesamte Nachzahlungen sowie laufende Renten) nicht dem Rekurrenten, sondern direkt dem Sozialdienst C.________ überwiesen worden sind (pag. 42-40), um die Schulden des Rekur- renten gegenüber dem Sozialdienst zu reduzieren (vgl. KlientInnenkontoauszug vom 1.7.2022 bis 31.12.2022, pag. 39). In der Reduktion der Schulden gegenüber dem Sozialdienst kann ein Vermögenszuwachs erblickt werden. Hierbei fällt bezüglich der Höhe der ausbezahlten IV- Renten auf, dass gemäss Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 12. August 2022 (pag. 43- 42) der Rekurrent im Jahr 2022 einen Rechtsanspruch auf IV-Renten von insgesamt CHF 50'872.-- gehabt hat, der Regionale Sozialdienst C.________ gemäss KlientInnenkonto- auszug (pag. 39) von Einnahmen von insgesamt CHF 49'360.45 ausgegangen ist. Dies muss jedoch nicht weiter geprüft werden, da der Rekurrent im Jahr 2022 einen Rechtsanspruch auf IV-Renten von insgesamt CHF 50'872.-- erworben hat, weshalb die IV-Renten zu Recht in die- ser Höhe von der Steuerverwaltung berücksichtigt worden sind. Auch hat die Steuerverwaltung zu Recht berücksichtigt, dass in diesem Betrag neben periodischen Leistungen auch Kapitalab- findungen für wiederkehrende Leistungen (IV-Nachzahlungen) enthalten sind, die zum Renten- satz nach Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG zu besteuern sind. 3.2 Da die Rentennachzahlung 27 Monate (Mai 2020 bis Juli 2022) betrifft, muss gemäss bernischer Praxis (E. 2.3) die Rentennachzahlung von CHF 42'907.-- auf eine monatliche Durchschnittsrente umgerechnet werden, d.h. durch 27 dividiert werden, was CHF 1'589.15 ergibt. Von Januar bis Juli 2022 (sieben Monate) werden somit pro Monat CHF 1'589.15 einge- setzt, was einen gesamten Betrag von CHF 11'124.05 ergibt. Zusätzlich zur Rentennachzah- lung wurde ab August 2022 pro Monat eine Rente von CHF 1'593.-- ausbezahlt. Dies ergibt in den Monaten August bis Dezember 2022 (fünf Monate) einen gesamten Betrag von CHF 7'965.--. Für die Satzbestimmung 2022 (zwölf Monate) sind die Gesamtbeträge von CHF 11'124.05 (für sieben Monate) und CHF 7'965.-- (für fünf Monate) zusammenzurechnen, was CHF 19'089.05 ergibt. Nach Berücksichtigung der Abzüge von insgesamt CHF 9'200.-- (kantonale Steuern; pag. 47) bzw. CHF 3'050.-- (direkte Bundessteuer; pag. 46) ergibt dies ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 9'889.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 16'039.-- (di- rekte Bundessteuer). Die Steuerverwaltung hat in den Einspracheentscheiden vom 8. Februar 2024 jedoch abweichend ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 8'889.-- (kantonale Steuern; pag. 47) berechnet. Die Erhöhung des satzbestimmenden Einkommens um CHF 1'000.-- (kantonale Steuern) würde für den Rekurrenten eine geringfügige Schlechterstel- lung (sog. "reformatio in peius") bedeuten. Da die Steuerrekurskommission eine reformatio in peius (vgl. Art. 199 Abs. 1 und 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG) jedoch regelmässig nur dann vor- nimmt, wenn die angefochtene Verfügung mit den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen offen- sichtlich unvereinbar ist und sich eine Anpassung geradezu aufdrängt bzw. wenn der -7- angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGer 2A.408/2002 vom 13.2.2004, E. 1.4; Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 11 zu Art. 143 DBG), wird wegen der vorliegend geringen satzbestimmenden, betraglichen Bedeutung der Erhöhung auf eine solche verzichtet und die Einspracheentscheide pro 2022 werden bestätigt. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere ex- terne Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.-- damit dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikos- tenentschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, wer- den keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 500.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die -8- Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde B.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger -9-