15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. - 15 - 6. Zu eröffnen an: ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Wermuth - 16 -