- 14 - direkten Bundessteuer berücksichtigen (vgl. Bst. G) und die Steuerfaktoren dementsprechend neu festlegen. Zu diesem Zweck werden die Akten an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 5. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Für die Beschwerdeführerin sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: