W. konnten die Grundstücke stets ausserhalb von allfälligen Einschränkungen nach BGBB gehandelt und bewirtschaftet werden. Es erscheint damit nur konsequent, wenn die Grundstücke mit dem Gästebetrieb mangels unmittelbarem Bezug zur produktiven Landwirtschaft nicht als landwirtschaftliche Grundstücke im Sinn von 18 Abs. 4 DBG qualifizieren, sondern gemäss den üblichen Regeln für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke besteuert werden. 4.8 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die Steuerverwaltung wird entsprechend im Sinn des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin den fraglichen Wertzuwachsgewinn bei der