Die Ursache der Nichtunterstellung unter das BGBB liegt auch nicht primär in der verhältnismässig geringen Grösse der Grundstücke. Entscheidend ist vielmehr, dass aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Gästebetriebs keine enge Verbundenheit zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe i.S. des BGBB bestanden hat (E. 4.4.2). Selbst der Beschwerdegegner erklärt, dass eine Unterstellung unter das BGBB zwischen dem Kauf und dem Verkauf nie zur Diskussion gestanden sei (E. 4.4.4). M.a.W. konnten die Grundstücke stets ausserhalb von allfälligen Einschränkungen nach BGBB gehandelt und bewirtschaftet werden.