Die Grundstücke wurden von den Beschwerdegegnern als reine Wohn- und Geschäftsliegenschaft bzw. als reine Klub- und Ferienhausliegenschaft übernommen (vgl. explizit die Verfügungen des zuständigen Regierungsstatthalteramts vom 4.1.2007 und vom 23.4.1998, in den Beilagen 8 und 9 der Beschwerde der ESTV vom 1.1.2024) und durften ohne Einschränkungen gemäss BGBB weiterverkauft werden (E. 4.4.2). Die Ursache der Nichtunterstellung unter das BGBB liegt auch nicht primär in der verhältnismässig geringen Grösse der Grundstücke.