Der Gästebetrieb gehörte auch nicht zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Beschwerdegegners. Das ist im vorliegenden Zusammenhang von zentraler Bedeutung (E. 3.3), da die Grundstücke somit auch nie dem BGBB unterstellt waren. Die Grundstücke wurden von den Beschwerdegegnern als reine Wohn- und Geschäftsliegenschaft bzw. als reine Klub- und Ferienhausliegenschaft übernommen (vgl. explizit die Verfügungen des zuständigen Regierungsstatthalteramts vom 4.1.2007 und vom 23.4.1998, in den Beilagen 8 und 9 der Beschwerde der ESTV vom 1.1.2024) und durften ohne Einschränkungen gemäss BGBB weiterverkauft werden (E. 4.4.2).