Aus Sicht des RPG war bzw. ist der Gästebetrieb in der Landwirtschaftszone sodann in erster Linie zulässig, weil die Besitzstandsgarantie dafürspricht (E. 4.3.2), ansonsten der Gästebetrieb einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb darstellen würde (E. 4.3.1). Soweit der Gästebetrieb nach RPG und BGBB demnach eindeutig als "nichtlandwirtschaftlich" eingestuft werden muss, ist bereits vom Wortlaut her geboten, die fraglichen Grundstücke nicht als landwirtschaftlich im Sinn von Art. 18 Abs. 4 DBG zu qualifizieren. Der Gästebetrieb gehörte auch nicht zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Beschwerdegegners.