Aus dieser zulässigen Ergänzung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Gästebetrieb bzw. die diesem zugrundeliegende Grundstücke den Zielen des Landwirtschaftsrechts im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 18 Abs. 4 DBG dienten (E. 4.2). Im Lichte des BGBB stellt der Gästebetrieb schliesslich klar ein eigenständiges, nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe dar (E. 4.4). Aus Sicht des RPG war bzw. ist der Gästebetrieb in der Landwirtschaftszone sodann in erster Linie zulässig, weil die Besitzstandsgarantie dafürspricht (E. 4.3.2), ansonsten der Gästebetrieb einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb darstellen würde (E. 4.3.1).