4.7 Mit Blick auf das RPG, das BGBB und das LwG trifft die Schlussfolgerung der Beschwerdegegner und der Steuerverwaltung (E. 4.6) allerdings nicht zu. Der Gästebetrieb auf den fraglichen Grundstücken ergänzte den Berg-Landwirtschaftsbetrieb sicherlich und ermöglichte den Beschwerdegegnern so, weiteres Einkommen zu erzielen. Aus dieser zulässigen Ergänzung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Gästebetrieb bzw. die diesem zugrundeliegende Grundstücke den Zielen des Landwirtschaftsrechts im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 18 Abs. 4 DBG dienten (E. 4.2).