Die Beschwerdegegner und die Steuerverwaltung vertreten nicht zuletzt mit Blick darauf den Standpunkt, dass der Gästebetrieb der Landwirtschaft (während der Dauer der Selbstbewirtschaftung durch den Beschwerdegegner) direkt gedient habe, indem der Gästebetrieb eine weitere Einkommensquelle darstellte (vgl. dazu ausdrücklich die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 30.5.2024, S. 9). Weil die Grundstücke, welche dem Gästebetrieb dienten, zudem in der Landwirtschaftszone liegen und insofern die landwirtschaftliche Nutzung auch zulässig sei, könnten diese nach Auffassung der