Das LwG steht ferner einer Diversifizierung von Landwirtschaftsbetrieben bzw. dem Erschliessen von neuen Einkommensquellen grundsätzlich nicht entgegen (E. 4.5). Die Beschwerdegegner und die Steuerverwaltung vertreten nicht zuletzt mit Blick darauf den Standpunkt, dass der Gästebetrieb der Landwirtschaft (während der Dauer der Selbstbewirtschaftung durch den Beschwerdegegner) direkt gedient habe, indem der Gästebetrieb eine weitere Einkommensquelle darstellte (vgl. dazu ausdrücklich die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 30.5.2024, S. 9).