4.5 Zu beurteilen bleibt hingegen, ob dem LwG etwas entnommen werden kann, wonach die hier fraglichen Grundstücke den Zielen des Landwirtschaftsrechts insgesamt bzw. dem Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als einem volkswirtschaftlich wesentlichen Produktionsfaktor unmittelbar dienen würden (vgl. E. 4.2). Das LwG regelt die Förderung und die Entwicklung der Landwirtschaft in der Schweiz. Es zielt darauf ab, die nachhaltige Produktion von Nahrungsmitteln sicherzustellen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden und Wasser zu schützen, die Kulturlandschaft zu pflegen, die dezentrale Besiedelung zu erhalten und das Tierwohl zu gewährleisten (Art. 1 LwG).