4.4.5 Nachdem die fraglichen Grundstücke also nie dem BGBB unterstanden (E. 4.4.4), kann die Praxis der Steuerverwaltung, auf welche sich die Beschwerdegegner im Einspracheverfahren berufen hatten, von vornherein nicht analog angewendet werden (vgl. Bst. B, wonach gemäss ERFA-Protokoll Liegenschaften, wie ein "Stöckli", welche früher dem BGBB unterstanden, aber bei einer Hofübergabe zunächst vom Verkäufer zurückbehalten wurden, dennoch nach Art. 18 Abs. 4 DBG privilegiert besteuert werden können). Im hier zu beurteilenden Sachverhalt sind bzw. waren die fraglichen Grundstücke dem BGBB schliesslich nie unterstellt, wo-