(E. 4.4.2). Der Beschwerdegegner hält in diesem Zusammenhang selbst fest, dass die Unterstellung unter das BGBB während der Dauer der Selbstbewirtschaftung auch aus finanzierungstechnischen Gründen nicht zielführend gewesen wäre, da die Sanierung der Gebäude fremdfinanziert wurde (und eine Unterstellung unter das BGBB insofern die Möglichkeiten zur Fremdfinanzierung eingeschränkt hätte, vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 30.5.2024, S. 9).