4.4.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die fraglichen Grundstücke weder im Zeitpunkt des Kaufs noch im Zeitpunkt des Verkaufs durch die Beschwerdegegner dem BGBB unterstanden. Auch in der Zwischenzeit kam es nicht zu einer formellen Unterstellung, zumal der Gästebetrieb mangels enger Verbindung nicht Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes bildete (E. 4.4.2).