Können dagegen einzelne nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe mehr als nur wirtschaftliche Grundlage eines Familienbetriebs sein, steht einem freien Verkauf im Grundsatz nichts entgegen. Das landwirtschaftliche und das nichtlandwirtschaftliche Gewerbe werden dann bodenrechtlich getrennt behandelt (Eduard Hofer, a.a.O., N. 134 zu Art. 7 BGBB).