W. geht es darum, eine Kombination von verschiedenen Gewerben gesamtheitlich zu erhalten, wenn diese nur als Ganzes von einem Selbstbewirtschafter bzw. einer Familie sinnvoll betrieben werden können (Eduard Hofer, a.a.O., N. 133 zu Art. 7 BGBB, mit Bezug zu einem Betrieb eines Campingplatzes in der Landwirtschaftszone als Beispiel). Das entspricht dem Zweckartikel des BGBB (vgl. E. 3.2 bzw. Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB), wonach die Stellung des Selbstbewirtschafters gestärkt werden soll. Können dagegen einzelne nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe mehr als nur wirtschaftliche Grundlage eines Familienbetriebs sein, steht einem freien Verkauf im Grundsatz nichts entgegen.