4.4.3 Dass im vorliegenden Fall keine Einschränkungen nach BGBB zu beachten waren, kann im Übrigen auch aus dem Zweck des BGBB selbst abgeleitet werden. In erster Linie sollen nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe (oder auch gemischte Gewerbe) im Rechtsverkehr insbesondere dann Einschränkungen bzw. "Schutzbestimmungen" unterliegen, soweit sie für den Fortbestand des landwirtschaftlichen Gewerbes als Ganzes von Bedeutung sind. M.a.W. geht es darum, eine Kombination von verschiedenen Gewerben gesamtheitlich zu erhalten, wenn diese nur als Ganzes von einem Selbstbewirtschafter bzw. einer Familie sinnvoll betrieben werden können (Eduard Hofer, a.a.O., N. 133 zu Art. 7