- 11 - gegners dagegen eine enge Verbindung bestanden, wäre das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe auch dem BGBB unterstanden. Die geringe Grösse der Grundstücke hätte daran nichts geändert (Schmid-Tschirren/Bandli, a.a.O, N. 31 zu Art. 2 BGBB).