Es wird auch nicht geltend gemacht, dass durch den getrennten Verkauf (von Gäste- und Berg-Landwirtschaftsbetrieb) wirtschaftliche Verluste hingenommen werden mussten. Beim Verkauf der Grundstücke bzw. der Gästebetriebe waren diese mithin nicht vom BGBB berührt (Akten ESTV, Reg. 13). Hätte zwischen dem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe und dem landwirtschaftlichen Gewerbe des Beschwerde-