O., N. 131 zu Art. 7 BGBB). Prinzipiell liegt eine enge Verbindung vor, wenn eine enge organisatorische Verknüpfung besteht, bspw. wenn dieselben Arbeitskräfte in beiden Gewerben mitarbeiten und bei der Trennung vom nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe vom landwirtschaftlichen Gewerbe wirtschaftliche Verluste eintreten würden. Mit Blick auf die hier fraglichen Grundstücke ist festzustellen, dass diese getrennt vom Berg- Landwirtschaftsbetrieb verkauft werden konnten. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass durch den getrennten Verkauf (von Gäste- und Berg-Landwirtschaftsbetrieb) wirtschaftliche Verluste hingenommen werden mussten.