4.4.2 Nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe sind dem BGBB nicht vollumfänglich unterstellt. Für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe gelten nur gewisse Einschränkungen bzw. "Schutzbestimmungen" nach BGBB, soweit (wiederum) eine "enge Verbindung" zwischen den nichtlandwirtschaftlichen und dem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht (Art. 15 Abs. 2 BGBB [Recht auf Zuweisung durch einen Erben] und 51 Abs. 2 BGBB [Umfang des Vorkaufsrechts], vgl. Eduard Hofer, a.a.O., N. 131 zu Art. 7 BGBB).