, 2011, N. 135a zu Art. 7 BGBB). Weil im vorliegenden Fall keine entsprechenden Anmerkungen im Grundbuch vorhanden sind (Akten ESTV, Reg. 9 und Reg. 11) und die fraglichen Gebäude bereits vor Inkrafttreten des RPG gebaut worden sind (E. 4.3.2), qualifizieren die Grundstücke bzw. die in den Gebäuden darauf ausgeübten Betriebe demnach als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe. Die von den Parteien zuweilen dafür verwendete Terminologie der "landwirtschaftlichen Nebentätigkeit" (vgl. E. 4.1) findet sich weder im BGBB noch in der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung vom Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV;