4.4.1 Als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe nach BGBB gilt, was nicht als "nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb" im Sinn von Art. 24b Abs. 3 RPG im Grundbuch angemerkt ist und mitunter bereits vor Einführung des Raumplanungsgesetzes existierte (vgl. Eduard Hofer in: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB], 2. Aufl., 2011, N. 135a zu Art. 7 BGBB).