Im vorliegenden Zusammenhang qualifiziert der Gästebetrieb (und die weiteren Nebenbetriebe, wie die Molkerei, vgl. Bst. J) nach BGBB allerdings nicht "nur" als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern vielmehr als eigenständiges, nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn von Art. 3 Abs. 2 BGBB, was aufzuzeigen bleibt.