Die Gesetzgebung im Bereich der Raumplanung lässt demnach einen Gästebetrieb in der Landwirtschaftszone als mögliche Ergänzung zu einem landwirtschaftlichen "Hauptgewerbe" grundsätzlich zu. Die sich auf den hier fraglichen Grundstücken befindlichen Gebäude wurden jedoch bereits vor dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes (per 1.1.1980) errichtet und waren für Gäste stets offen (vgl. Bst. B). Deshalb sind sie nach RPG bzw. dem BauG in ihrem Bestand ohnehin grundsätzlich geschützt ("Besitzstandsgarantie", vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 18 zu Art. 81 BauG).