4.3.2 Zu den fraglichen Grundstücken bzw. den sich darauf befindlichen Gebäuden kann damit festgestellt werden, dass diese aus Sicht der Raumplanung jedenfalls nicht der eigentlichen landwirtschaftlichen Produktion dienen, aber der Gästebetrieb ("Agrotourismus") als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Rahmen eines landwirtschaftlichen Gewerbes dennoch zonenkonform wäre, wenn dieser mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe verbunden ist. Die Gesetzgebung im Bereich der Raumplanung lässt demnach einen Gästebetrieb in der Landwirtschaftszone als mögliche Ergänzung zu einem landwirtschaftlichen "Hauptgewerbe" grundsätzlich zu.