In erster Linie sind das Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte dienen sowie Bauten, die den Wohnbedarf der bäuerlichen Bevölkerung decken (Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 14 zu Art. 80 BauG). In bestehenden Bauten und Anlagen eines landwirtschaftlichen Gewerbes können zudem nichtlandwirtschaftliche Nebentriebe eingerichtet werden, welche u.a. einen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe haben und somit mit diesem verbunden sind. Darunter fallen u.a. auch Angebote im Bereich des "Agrotourismus" (Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 29 zu Art. 81 BauG).