4.3.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich um verhältnismässig kleine Grundstücke, welche für die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung (Produktion) mangels landwirtschaftlicher Nutzflächen kaum eine Rolle spielen (vgl. die Ausführungen der ESTV in der Beschwerde vom 1.2.2024, S. 9 f. sowie die Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 12.3.2024, S. 3 und Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 30.5.2024, S. 9). Sie werfen deshalb keine Einkünfte aus der Bodenbewirtschaftung (Produktion) ab. Einkünfte mit den fraglichen Grundstücken werden vielmehr mit dem Gästebetrieb in den sich darauf befindlichen Gebäuden generiert.