-9- Art. 16 Abs. 1 RPG festgelegten Zweckbestimmung soll in der Landwirtschaftszone vorab Land liegen, dass sich aufgrund seiner Bodenqualität, der Topografie und des Ausmasses für die rationelle, landwirtschaftliche Bewirtschaftung eignet oder welches im Gesamtinteresse (z.B. zur Erhaltung der Landschaft, des Erholungsraums oder zum ökologischen Ausgleich) landwirtschaftlich genutzt werden soll (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern [BauG] , Band II, 4. Aufl., 2017, N. 8 zu Art. 80 BauG).