4.2 Der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich (insbesondere wegen der Bagatellregel für kleine Grundstücke, vgl. E. 3.2) nicht entnehmen, dass die Unterstellung eines Grundstücks unter das BGBB für die Privilegierung nach Art. 18 Abs. 4 DBG zwingend vorausgesetzt wäre. Das Grundstück zum Hof E.________ mit 1'516 m² (Akten ESTV, Reg. 9) und das Grundstück zum Ferienheim mit 1'129 m² (Akten ESTV, Reg. 11) sind kleiner als 25 Aren (was 2'500 m² entspricht) und damit von der Grösse her dem BGBB nicht unterstellt (Art. 2 Abs. 3 BGBB). Damit Art.