Es bleibe insofern unerheblich, dass die Grundstücke dem BGBB nicht unterstellt und nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzt worden seien (Bst. H und Bst. J). Alle Parteien nehmen dabei für sich in Anspruch, dass die jeweils vertretene Position im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe (Bst. H, Bist. I und Bst. J).