___ und Ferienheim) nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzt worden und dem BGBB nicht unterstellt gewesen (Bst. G und I). Die Steuerverwaltung (sowie die Beschwerdegegner) vertreten dagegen den Standpunkt, dass die Grundstücke vorliegend effektiv im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit genutzt worden seien und insbesondere wegen ihrer Lage in der Landwirtschaftszone Art. 18 Abs. 4 DBG anzuwenden sei. Es bleibe insofern unerheblich, dass die Grundstücke dem BGBB nicht unterstellt und nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzt worden seien (Bst. H und Bst. J).