betrieb ihrer ursprünglichen Vision entsprochen habe (Bst. J). 4.1 Die Beschwerdeführerin vertritt trotz dieses Zusammenspiels der zwei Bereiche (Gästeund Berg-Landwirtschaftsbetrieb) die Auffassung, dass die steuerliche Privilegierung nach Art. 18 Abs. 4 DBG für die fraglichen Grundstücke nicht gewährt werden könne. Schliesslich seien die Grundstücke (Hof E.________ und Ferienheim) nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzt worden und dem BGBB nicht unterstellt gewesen (Bst.