-8- wissen Bezug zum ebenfalls von den Beschwerdegegnern geführten Berg- Landwirtschaftsbetrieb auf. Selbstredend ist für diese Grundstücke auch die landwirtschaftliche Nutzung zulässig, zumal sie in der Landwirtschaftszone liegen. Dass die Beschwerdegegner neben dem Berg-Landwirtschaftsbetrieb auch Gäste beherbergten und sich diese Bereiche ergänzten, stellte die Steuerverwaltung bereits betreffend die Steuerperiode 2009 anlässlich einer Buchprüfung ausdrücklich fest (Bst. C). Die Beschwerdegegner führen in diesem Zusammenhang auch aus, dass dieses Zusammenspiel zwischen Berg-Landwirtschaftsbetrieb und Gäste-