O., N. 194 zu Art. 18 DBG). Darüber hinaus gelten vier weitere, spezifisch in Art. 2 Abs. 2 BGBB genannte Konstellationen als steuerrechtlich privilegierte Grundstücke (im Einzelnen wenn ein an sich landwirtschaftliches Grundstück teilweise oder dessen "Umschwung" in der Bauzone liegt und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört sowie bei Grundstücken mit gemischten Nutzungen oder Waldgrundstücken, vgl. zum Ganzen Kreisschreiben Nr. 38, Ziff. 2.2). 4. Die verkauften Grundstücke, d.h. der Hof E.________ und das Ferienheim, liegen unbestrittenermassen in der Landwirtschaftszone und der ausgeübte Gästebetrieb weist einen ge-