Im Sinn einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung dürfen von landwirtschaftlichen Gewerben z.B. keine einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (vgl. Art 58 BGBB, Realteilungs- und Zerstückelungsverbot). Privatrechtliche Beschränkungen bestehen beispielsweise im Rahmen der Erbteilung, da für landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke mitunter spezielle Erbteilungsregeln zu beachten sind (vgl. Art. 11 ff. BGBB). Um die bestehenden Einschränkungen nach BGBB auch effektiv überwachen zu können, ist der Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken bewilligungspflichtig (Art.