Um diese Ziele zu erreichen, enthält das BGBB zahlreiche Einschränkungen (bzw. "Schutzbestimmungen") zum Erwerb und zur Verpfändung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken sowie zur Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und zur Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 1 Abs. 2 BGBB). Im Sinn einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung dürfen von landwirtschaftlichen Gewerben z.B. keine einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (vgl. Art 58 BGBB, Realteilungs- und Zerstückelungsverbot).