Die sog. Unterstellung eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Gewerbes unter das BGBB ist im Übrigen in erster Linie relevant im Zusammenhang mit den privatrechtlichen und den öffentlich-rechtlichen Einschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Das BGBB bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum und namentlich Familienbetriebe als Grundlage einer leistungsfähigen und nachhaltigen Bodenbewirtschaftung zu erhalten, die Stellung des Selbstbewirtschafters zu stärken und übersetzte Preise für landwirtschaftliche Böden zu bekämpfen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BGBB).