BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. -6- 1.1 Die Beschwerdeführerin hat einzig den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer angefochten, zumal sie gestützt auf Art. 141 Abs. 1 DBG ausschliesslich diesbezüglich legitimiert ist (Verfahren Nr. 200 24 35). Das eröffnete Verfahren betreffend die kantonalen Steuern (Verfahren Nr. 100 24 52) ist folglich ohne Kostenfolge als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 200 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 110 VRPG).