18 Abs. 4 DBG zu qualifizieren. Dazu müssten die Grundstücke den Zielen des Landwirtschaftsrechts dienen und von der gemeinsamen Zwecksetzung des BGBB, des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) entsprechen erfasst sein, d.h. dem Erhalt des landwirtschaftlichen Bodens als einem volkswirtschaftlich wesentlichen Produktionsfaktor (BGer 2C_561/2016 vom 24.5.2017, E. 2.6). Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Dementsprechend hält die ESTV an ihrem Rechtsbegehren fest.